Wie lauten die Vorschriften für Standbau und Standgestaltung?
Für den Standbau gelten folgende Bedingungen des CCW:
- Teppichböden an den Ständen dürfen nur mit wieder ablösbarem Klebeband fixiert werden, selbstklebende Teppichfliesen sind verboten. Bei Zuwiderhandlung trägt der Aussteller die Kosten der Entfernung, sowie eventuell anfallende Handwerkskosten.
- Alle Eingangs- und Ausgangstüren der Hallen, einschließlich aller Notausgänge, Fluchtwege, Durchgänge, Treppen usw., müssen stets komplett freigehalten und dürfen nicht blockiert werden. Brandschutzausrüstung, wie tragbare Feuerlöscher, Feueralarme und Hydranten müssen jederzeit sichtbar und zugänglich sein. Brandschutzausrüstung darf von Konstruktionen nicht blockiert oder eingeschlossen werden. Das Aufbewahren von brennbaren (Verpackungs-) Materialien aller Art innerhalb oder hinter den Ständen ist nicht gestattet. Alle für den Aufbau der Stände verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Eine entsprechende Zertifizierung (B1 gem. DIN 4102) ist auf Verlangen vorzulegen. Im Haus herrscht absolutes Rauchverbot.
Darüber hinaus gelten folgende besonderen Bedingungen des Veranstalters:
Es werden nur eingeschossige Stände zugelassen.
Folgende Mindestanforderungen an die Standgestaltung müssen vom Aussteller beachtet werden:
- Die komplette Standfläche muss mit Bodenbelag ausgelegt sein (vorhandener Untergrund: Fliesen).
- Der Aussteller muss durch Logo und /oder Firmennamen erkennbar sein.
- Zu allen offenen Standgrenzen hin ist eine transparente Gestaltung erforderlich. Geschlossene Konstruktionen zu den Besuchergängen sind nicht erlaubt. Der geschlossene Anteil an einer Gangseite darf 30 % nicht überschreiten, eine solche geschlossene Wand muss auf der Gangseite grafisch gestaltet werden. Für solche Standbauten besteht eine Genehmigungspflicht.
- Der Aussteller ist verpflichtet gegen den direkt angrenzenden Nachbarstand eine fugenfreie, standsichere, weiße Trennwand ohne werbliche Aussage zu erstellen, um den Nachbarstand in dessen Gestaltung nicht zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere auch beim Einsatz von Messe-Faltwänden, sie gelten nicht als Trennwand. Nach vorheriger Absprache mit dem Standnachbarn können Wände aber z.B. nur über einen Teil der Standseite gebaut werden.
- Standrückseiten, die ganz oder teilweise sichtbar sind, müssen mit einer nach außen hin neutralen, weißen Wand geschlossen werden.
- Kabel an Standrückseiten müssen sauber und möglichst wenig sichtbar verklebt werden. Kabel auf dem Boden müssen mit einem Kabelkanal abgedeckt oder mit Klebeband abgeklebt werden.
- Gegenstände dürfen nicht in den Gängen platziert werden. Entsprechen Stände nicht den Mindestanforderungen, dann können Aussteller vom Veranstalter zur Nachbesserung aufgefordert werden. Die Kosten hierfür trägt der Aussteller.